Befüllungskriterien Baustellenmischabfall
(AVV 17 09 04)
Die Abfallart "Baustellenmischabfall" umfasst sämtliche Abfallstoffe, die im Rahmen von Neu- und Umbauten, Reparaturen oder Abrissen von Bauwerken – als Baumaterialien, Bauzubehör oder Verpackungsreste – anfallen.
Das darf hinein:
- Holzwerkstoffe, Paletten, Kanthölzer, Bretter, Spanplatten (nicht kontaminiert)
- leere Verpackungen aus Folie, Pappe, Papier
- Tapetenreste
- Möbelteile, Türzargen und Fenster aus Kunststoff
- Glas und Glasreste
- Bodenbeläge aus Holz und Kunststoff
- Metall und Eisen
- Betonabfälle
- Folienreste
- Styroporreste
- Kunststoffe
- Kabel und Rohre
- Verpackungsstyropor (HBCD-frei)
Das darf nicht hinein:
- GFK u. CFK (Glas- u. Carbonfaserverstärkte Kunststoffe
- Gefährliche, explosive, ätzende oder leicht entzündliche Abfälle
- Lithium-Ionen Batterien
- Sonderabfälle (wie Farben, Lacke, Öle u.ä.)
- Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle)
- Asbestabfälle
- kontaminiertes Holz (z.B. Holzfenster)
- Glas- und Steinwolle, künstliche Mineralfasern
- Asphaltabfälle
- Dachpappe, teerhaltig
- Organische Abfälle
- Elektronikschrott
- Kunststofftanks
- Schaum-Druckbehälter mit Restinhalt
- Leuchtmittel
- PKW-Reifen / LKW-Reifen
- Matratzen
- Sperrige Abfälle > 10 cm * 80 cm * 80 cm Kantenlänge
- Baustyropor in geringen Mengen